(20) Übrige Forderungen und sonstige Vermögenswerte


Zum Bilanzstichtag sind sämtliche übrigen Forderungen und sonstigen Vermögenswerte weder überfällig noch wertgemindert. Am Bilanzstichtag deutete nichts darauf hin, dass die Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können.

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